Unsere Statuten

I. NAME , ZWECK UND SITZ

1. Name
Unter dem Namen „Die Organisation der Arbeitswelt für die beruflichen Grundbildungen der Hauswirtschaft Schweiz“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB.

 

2. Zweck

2.1 Organisation der Arbeitswelt für die beruflichen Grundbildungen
Als schweizerische Organisation der Arbeitswelt bezweckt der Verein:

  • die Förderung, die Erarbeitung, Entwicklung und Anerkennung der beruflichen Grundbildungen in der Hauswirtschaft
  • die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in den beruflichen Grundbildungen Hauswirtschaft nach den Vorschriften des
  • Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz kurz BBG)
  • die Koordination der beruflichen Grundbildungen
  • die Sicherstellung der hauswirtschaftlichen Grundbildungen im schweizerischen Berufsbildungssystem
  • die Existenz von eidgenössischen Abschlüssen auf der Tertiärstufe.

Der Verein verwirklicht seine Ziele insbesondere durch:

  • seine Funktion als Hauptansprechpartner für die national zuständigen Behörden
  • Mitwirkung bei der Umsetzung des BBG
  • Schaffung von Informations-und Meinungsaustausch unter den Mitgliedern
  • regionale Verankerung
  • Kooperation mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden hauswirtschaftlicher Berufe

Zur Erreichung seiner Ziele arbeitet der Verein mit den Mitgliedern, Behörden, Institutionen und Partnerorganisationen zusammen.

 

2.2 Berufsverband Hauswirtschaft
Der Verein strebt auf nationaler Ebene folgende Ziele an:

  • Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder auf gesamtschweizerischer Ebene gegenüber politischen Instanzen, Behörden, Verwaltungen, anderen nationalen Organisationen und Verbänden sowie der Öffentlichkeit
  • Er fördert und unterstützt die Mitgliederverbände bei der Erfüllung ihres Auftrages.
  • Er fördert und koordiniert die Zusammenarbeit unter den Mitgliedern und stellt den notwendigen Informations- und Meinungsaustausch sicher.
  • Er betreibt aktiv das Berufsmarketing und die Imageförderung.

 

2.3 Parteipolitische und konfessionelle Neutralität
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und nicht gewinnorientiert (siehe Statuten OdA Hauswirtschaft Absatz 2.3 Parteipolitische und konfessionelle Neutralität)

 

3. Sitz
Der Verein hat seinen Sitz am Ort der Geschäftsstelle. Sofern keine solche besteht, gilt der Wohnsitz der amtierenden Präsident/in als Vereinssitz.

II. MITGLIEDSCHAFTEN

4. Mitglieder
Mitglieder des Vereins sind

  • Kantonale und regionale Hauswirtschaftsverbände
  • Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände hauswirtschaftlicher Berufe

 

5. Aufnahme und Ausschluss

Für die Aufnahme in den Verein bedarf es einer schriftlichen Anmeldung an den Vorstand. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern erfolgen auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

 

6. Austritt / Ausschluss

a) Austritt

Ein Austritt ist dem Vorstand bis 31. Oktober schriftlich bekannt zu geben. Er erfolgt auf Ende des folgenden Geschäftsjahres.

b) Ausschluss

Die Mitgliederversammlung kann mit einem Mehr von Dreivierteln aller anwesenden Stimmen ein Mitglied ausschliessen, wenn es den Interessen und Zielsetzungen des Vereins gemäss Statuten zuwiderhandelt.

Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder sonstige Entschädigungen. Für die Beiträge haftet es nach Massgabe der Zeit seiner Mitgliedschaft.

III. ORGANE TEIL 1

7. Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle
  • die Geschäftsstelle

Konsultativorgane des Vereins sind:

  • die Netzwerktagung
  • Fachkommissionen

 

A Mitgliederversammlung

8. Ordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal im ersten Halbjahr statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss allen Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich, unter Bekanntgabe der Traktanden, zugestellt werden.

 

9. Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können auf Verlangen des Vorstandes oder mindestens eines Fünftels der Mitglieder unter Angabe der Traktanden einberufen werden.

 

10. Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Ihr obliegt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vereins. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit die Statuten nicht anderes vorsehen.

Sie ist insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich:

a. Wahl der Präsidentin

b. Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder

c. Wahl der Revisorinnen

d. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

e. Genehmigung des Tätigkeitsprogramms

f. Festlegung der Mitgliederbeiträge

g. Genehmigung des Budgets

h. Beschlussfassung über Anträge, gemäss Artikel 12

i. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

j. Beschlussfassung über die Mitgliedschaft bei anderen Vereinen, Verbänden und Organisationen

k. Statutenänderungen

l. Beschlussfassung über eine Fusion oder eine Vereinsauflösung

m. Beschlussfassung über die Verwendung des Nettovermögens bei einer allfälligen Vereinsauflösung

n. Aufgaben, die ihr durch Gesetz und Statuten übertragen sind.

 

11. Stimmrecht / Beschlüsse / Verfahren

a) Stimmrecht

Kantonale und regionale Hauswirtschaftsverbände erhalten grundsätzlich je zwei Stimmen. Bei 41 – 80 Mitgliederbetrieben erhalten sie eine dritte Stimme, bei 81 – 120 Mitgliederbetrieben eine vierte Stimme, usw.

Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände hauswirtschaftlicher Berufe halten zusammen in jedem Fall höchstens zwölf Stimmen. Für jede Stimme ist ein entsprechender Mitgliederbeitrag zu entrichten.

b) Beschlüsse

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit relativem Mehr der anwesenden Stimmen gefasst, soweit die Statuten keine andere Regelung vorsehen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Vereinen zwei oder mehr für einen einzigen Sitz Kandidierende gleich viele Stimmen auf sich, so entscheidet das Los. Beschlüsse können nur zu Geschäften gefasst werden, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind. Vorbehalten sind die Ausnahmen nach Artikel 12 hiernach sind für die Änderung der Statuten des Vereins zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

c) Verfahren

  • Die Präsidentin führt den Vorsitz und leitet die Mitgliederversammlung.
  • Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.
  • Über die Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll geführt.

 

12. Anträge

  • Anträge zuhanden der Traktandenliste sind sieben Wochen vor der Mitgliederversammlung der Präsidentin schriftlich einzureichen.
  • Weitere Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung haben schriftlich, spätes¬tens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin, bei der Präsidentin einzugehen.
  • Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann nur in dringenden Fällen beschlossen werden.
  • Über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

III. ORGANE TEIL 2

B Vorstand
13. Zusammensetzung und Amtsdauer

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und maximal elf Mitgliedern, wobei folgende Regionen durch mindestens je ein Mitglied der kantonalen und regionalen Hauswirtschaftsverbände vertreten sein sollen:

  • Nordwestschweiz
  • Zürich
  • Ostschweiz
  • Zentralschweiz
  • Bern
  • Die kantonalen und regionalen Hauswirtschaftsverbände der lateinischen Schweiz sollen zu¬sammen durch zwei Mitglieder vertreten sein.
  • Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände hauswirtschaftlicher Berufe sollen mindestens durch je ein Mitglied vertreten sein.
  • Die Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
  • Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der durch die Mitgliederversammlung gewählten Präsidentin selbst.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und endet jeweils mit der ordentlichen Mitgliederversamm-lung. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder, die für vorzeitig Zurückgetretene gewählt werden, beenden die Amtsdauer ihrer Vorgängerin.

 

14. Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

a) Verfahren ordentliche Sitzung

Er fasst seine Beschlüsse mit relativem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin den Stichentscheid. Er kann, wenn erforderlich, Beschlüsse auf dem Korrespondenzweg fassen. Über die Sitzung wird ein Beschlussprotokoll geführt.

b) Verfahren bei schriftlicher Abstimmung

Bei einer schriftlichen Beschlussfassung ist das absolute Mehr aller Stimmen des Vorstandes nötig. Die Beschlüsse auf dem Korrespondenzweg sind ebenfalls zu protokollieren.

 

15. Aufgaben

Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Er vertritt die Organisation nach aussen und vor Gericht.

Im Besonderen sind dem Vorstand aufgetragen:

a. Strategische Leitung des Vereins

b. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d. Erstellen des Jahresberichtes, des Tätigkeitsprogrammes, der Jahresrechnung und des Budgets zuhanden der Mitgliederversammlung

e. Bestellen und Aufsicht der Geschäftsstelle und der Buchhaltung

f. Bestellen von Fachkommissionen

g. Delegieren von Vertretungen in externe Gremien

h. Erlass eines Geschäftsreglements

i. Erlass eines Spesen- und Entschädigungsreglements

j. Erlass von Richtlinien.

16. Zeichnungsberechtigung
Zeichnungsberechtigt sind die Vorstandsmitglieder und die Geschäftsstellenführerin mit Kollektivunterschrift zu zweien.

 

C Revisionsstelle
17. Aufgabe
Die Mitgliederversammlung wählt für eine Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsrevisorinnen. Diese prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und stellen die nötigen Anträge. Die Revisorinnen sind berechtigt, jederzeit alle Unterlagen und Belege der Rechnungsführung zur Einsichtnahme zu verlangen. Die Entschädigung regelt das Spesen- und Entschädigungsreglement. Unterliegt der Verein einer gesetzlichen Revisionspflicht, dann gelten für die Wahl der Revisionsstelle die Bestimmungen von Artikel 69b ZGB.

 

D Geschäftsstelle
18. Aufgaben und Verantwortung
Die Geschäftsstelle ist zuständig für sämtliche Tätigkeiten, die ihr der Vorstand delegiert sowie für den Vollzug der Beschlüsse des Vorstandes. Der Vorstand bestimmt die Aufgaben und Kompetenzen sowie die Berichterstattung an den Vorstand in einem Geschäftsreglement sowie in einem Spesen- und Entschädigungsreglement. Die Geschäftsstelle steht unter der Aufsicht des Vorstandes.

 

19. Bestellung
Der Vorstand stellt die nötigen Mitarbeiter für die Geschäftsstelle ein oder vergibt die Arbeit im Mandat. Er bestimmt eine Geschäftsstellenführerin und regelt die übrige Organisation in einem Geschäftsreglement.

 

E Netzwerktagung
20. Aufgaben und Zusammensetzung

An Netzwerktagungen beraten die Mitglieder den Vorstand und die Geschäftsstelle. Die Netzwerktagung steht allen Mitgliedern offen. Die Netzwerktagung kann nur Konsultativabstimmungen durchführen. Die Einzelheiten regelt das Geschäfts- und das Spesen- und Entschädigungs-Reglement.

 

F Fachkommissionen
21. Aufgaben und Einberufung

Die Fachkommissionen bearbeiten bildungs- und verbandsspezifische Themen und geben Empfehlungen zuhanden des Vorstandes oder der Geschäftsstelle ab. Die Fachkommissionen werden durch den Vorstand bestellt. Die Einzelheiten regelt das Geschäfts- und das Spesen- und Entschädigungs-Reglement.

IV. FINANZEN

22. Finanzierung des Vereins
Die finanziellen Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:

  • Mitgliederbeiträge
  • Sponsoren- und Gönnerbeiträge
  • Beiträge im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes
  • Erträge aus Dienstleistungen
  • Projektbezogene Beiträge

 

23. Mitgliederbeiträge
Die alljährlich von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mitgliederbeiträge für das Folgejahr wird für die einzelnen Mitgliederkategorien gesondert festgelegt. Eine allfällige Änderung der Stimmenanteile der jeweiligen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände hauswirtschaftlicher Berufe ist dem Vorstand bis 31. Oktober schriftlich bekannt zu geben. Die Änderung tritt im übernächsten Jahr in Kraft. Die Erhebung der aktuellen Mitgliederzahlen der kantonalen und regionalen Hauswirtschaftsverbände erfolgt per 31. Oktober des laufenden Jahres. Diese Erhebung bildet die Basis für den Mitgliederbeitrag im Folgejahr.

 

24. Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

25. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

V AUFLÖSUNG ODER FUSION DES VEREINS

26. Auflösung oder Fusion
Die Mitgliederversammlung kann mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins und mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder über die Fusion des Vereins beschliessen. Sie bestimmt auch, für welchen Zweck allfälliges nach der Auflösung noch vorhandenes Vermögen verwendet werden soll. Der Vorstand und die Geschäftsstelle haben die Liquidation durchzuführen.

VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

27. Beschlussfassung und Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden von der Mitgliederversammlung vom 8. Mai 2014 genehmigt und ersetzen die bisherigen Statuten vom 7. Mai 2009. Sie treten sofort in Kraft.

Die Organisation der Arbeitswelt für die beruflichen Grundbildungen der Hauswirtschaft Schweiz

 

Luzern, 8. Mai 2014

ehm. Präsidentin                 ehm. Vizepräsidentin

Barbara Kaufmann               Barbara Brunner-Niederhauser